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Pilotabschluss für M+E Tarifrunde 2012

21.05.2012

Nach fünfzehnstündiger intensiver Verhandlung wurde in Sindelfingen für das Tarifgebiet Baden-Württemberg der Pilotabschluss für die M+E-Tarifrunde 2012 erzielt. Die wesentlichen Forderungen der IG Metall nach einem Anspruch auf unbefristete Übernahme Ausgebildeter, die Einbeziehung dual Studierender sowie eines geson­derten Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats beim Einsatz von Zeitarbeit­nehmern konnten abgewehrt werden.

Das Verhandlungsergebnis von Südwestmetall und der IG Metall Baden-Württemberg enthält folgende Bestandteile:

1. Entgelt

Laufzeit:
Die Gesamtlaufzeit des Abkommens beträgt 13 Monate vom 1. April 2012 bis zum 30. April 2013.

Tabellenerhöhung:
Mit Wirkung vom 1. Mai 2012 erhöhen sich die Tariftabellen um 4,3 %.

Kostenbelastung:
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Belastungsrechnung von Gesamtmetall beträgt die Kostenbelastung für das Kalenderjahr 2012 3,41 % und für die Gesamtlaufzeit von 13 Monaten 4,0 %.

2.  Unbefristete Übernahme Ausgebildeter

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, dass Ausgebildete in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Auf der Grundlage dieser Empfehlung regelt der Tarifvertrag zwei Möglichkeiten zur Gestaltung der Übernahme:

  • Bedarfsermittlung zu Beginn der Ausbildung

Arbeitgeber und Betriebsrat können zu Beginn der Ausbildung eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen, in der der voraussichtliche Bedarf an Auszubildenden ermittelt und die Anzahl der unbefristet zu übernehmenden Ausgebildeten festgelegt wird. Die über Bedarf Ausgebildeten haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, auch nicht befristet für 12 Monate.

Für bereits heute bei Abschluss des Tarifvertrages laufende Ausbildungsverhältnisse kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat bis spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge noch eine solche Vereinbarung abschließen.

Für bestehende betriebliche Regelungen gilt Bestandsschutz, d.h. vor dem Abschluss des Tarifvertrages geschlossene Ergänzungstarifverträge und Betriebs­vereinbarungen bleiben unberührt.

  • Bedarfsermittlung zum Ende der Ausbildung

Wird keine freiwillige Betriebsvereinbarung zu Beginn der Ausbildung abgeschlossen, hat der Arbeitgeber spätestens sechs Monate vor dem Ende der Aus­bildungsverträge der jeweiligen Jahrgänge den absehbaren Bedarf mit dem Betriebsrat zu beraten.

Zudem muss er die Anzahl der Auszubildenden festlegen, denen unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation nach bestandener Abschlussprüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Ausgebildete über Bedarf sind in diesem Fall für mindestens 12 Monate befristet zu übernehmen. Drei Monate vor Auslaufen der Befristung überprüft und berät der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung.

Die heutigen Ausnahmeregelungen – Vorliegen personenbedingter Gründe und akute Beschäftigungsprobleme – bleiben bestehen. Bei Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates kann auf Antrag des Arbeitgebers die tarifliche Schlichtungsstelle über Ob, Dauer und Umfang eines Übernahmeangebotes entscheiden.

Die Regelung gilt für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem 31. Dezember 2012 endet. Für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum von Januar bis März 2013 enden, verkürzt sich die Frist zur Bedarfsermittlung zum Ende von drei auf sechs Monate. Dadurch wird ein Eingriff in laufenden Ausbildungs­verhältnisse vermieden.

Entscheidend ist, dass in beiden Fällen kein individueller Anspruch von Auszubildenden auf unbefristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis besteht. Insgesamt ermöglicht die Regelung die betriebliche Praxis zur Übernahme Ausgebildeter und auch den Grundsatz „Ausbildung vor Übernahme“ aufrecht zu erhalten. Die bestehenden Entscheidungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zur Überbedarfsausbildung werden insoweit nicht eingeschränkt.

Die von der IG Metall Baden-Württemberg geforderte Einbeziehung dualer Studenten konnte abgewehrt werden.

3.   Zeitarbeit

Grundsätzlich ist die betriebliche Nutzung der Zeitarbeit nahezu wie bisher möglich. Der Tarifvertrag stellt fest, dass Zeitarbeit keine feststellbare Beeinträchtigung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen bewirken und Arbeitsplätze nicht gefährden darf. Der bereits gesetzlich ausgeschlossene Drehtüreffekt wird dadurch tariflich erschwert. Der vorübergehende Einsatz von Zeitarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist nach wie vor zulässig. Der Tarifvertrag nennt hierfür lediglich eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen. In zwei Punkten mussten allerdings Kompromisse geschlossen werden.

  • Vorläufige personelle Maßnahmen nach § 100 BetrVG werden für die Dauer von 10 Tagen nach Antragsstellung oder frühestens 3 Tage nach erfolgter Zustimmungsverweigerung gehemmt. In dieser Zeit soll eine betriebliche Lösung angestrebt werden. Notfälle wie kurzfristiger Vertretungseinsatz etc. sind hiervon ausgeschlossen.
  • Zeitarbeitnehmer haben in Zukunft nach 18 Monaten einen Anspruch auf Prüfung und nach einer Überlassungsdauer von 24 Monaten einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots für eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies gilt allerdings nur für solche Fälle, in denen kein Sachgrund für eine längere Einsatzdauer im Sinne des TzBfG vorliegt. Für die Berechnung der Überlassungsdauer sind Unterbrechungen von drei Monaten unerheblich und es gelten erstmals Beschäftigungszeiten ab Juni 2012.

Diese beiden Regelungen können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen zum Einsatzzweck, Einsatzbereich, Höhe der Vergütung, die in Verleihverträgen vereinbart wird, sowie Volumen und Höchstdauer des Einsatzes von Zeitarbeit beinhalten. Soweit die Betriebsparteien hierzu Regelungen treffen, soll eine Kompensation durch Nutzung vorhandener und zusätzlich geschaffener Flexibilisierungsinstrumente erfolgen. Hierzu sieht der Tarifvertrag folgende zusätzliche Optionen vor:

  • Erhöhung der 40-Stunden-Quote um bis zu 12 %-Punkte
  • Bei einer Vereinbarung zur Übernahme von Zeitarbeitnehmern kann ein zusätzliches bezahltes Arbeitszeitvolumen von insgesamt 750 Stunden ohne Mehrarbeitszuschläge durch eine Ausweitung der Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden pro Woche abgerufen werden, jedoch pro Beschäftigten insgesamt maximal 50 Stunden pro Jahr.

Bereits heute bestehende betriebliche Regelungen bleiben in Kraft und verdrängen die Regelungen dieses Tarifvertrages.

Mit diesen Regelungen soll der Einsatz von Zeitarbeit in den M+E-Betrieben befriedet werden. Die Beitriebe können ohne eine betriebliche Regelung an ihren bisherigen Nutzung von Zeitarbeit im Wesentlichen festhalten oder im Wege einer Betriebsvereinbarung die Nutzung der Zeitarbeit an ihre betrieblichen Flexibilisierungsbedürfnisse individuell anpassen.

Die Forderung der IG Metall nach einem generellen Vetorecht der Betriebsräte beim Einsatz von Zeitarbeit konnte abgewehrt werden.

 4.    Förderung ausbildungsschwacher Jugendlicher: Tarifvertrag Förderjahr und Sozialpartnervereinbarung

Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Fachkräftemangels und auch angesichts der gesamtgesellschaftspolitischen Aufgabe zur Förderung ausbildungs­schwacher Jugendlicher haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt auf einen Tarifvertrag Förderjahr verbunden mit einer Sozialpartnervereinbarung mit dem Ziel förderbedürftige Jugendliche durch entsprechende Unterstützungs- und Fördermaß­nahmen neue Ausbildungs- und Beschäftigungsperspektiven zu bieten.

Die erforderlichen konzeptionellen Überlegungen und Maßnahmen des Förder­modells haben die Tarifvertragsparteien in einer Sozialpartnervereinbarung, die auch als Beitrag zur Stärkung des Fachkräftepotentials mit weiteren Maßnahmen abgeschlossen wurde, aufgeführt. Der Tarifvertrag regelt die erforderlichen Bedingungen wie beispielsweise Dauer, Vergütung und Ausgestaltung. Der Einstieg für Betriebe in ein bis zu zwölf Monate dauerndes Fördermodell ist ebenso freiwillig wie auch eine mögliche Übernahme in ein sich anschließendes Ausbildungs­verhältnis.

5.   Verhandlungsverpflichtung Demografie

Weiterer Bestandteil des Verhandlungsergebnisses ist eine Verhandlungsverpflich­tung die die Herausforderungen des demografischen Wandels und des absehbaren Fachkräftemangels für die Wettbewerbsfähigkeit der M+E-Industrie auf die Theme

  • Sicherung einfacher und Förderung qualifizierter Tätigkeiten in Deutschland
  • Zukunft industrienaher Dienstleistungen sowie
  • altersgerechte, differenzierte und flexible Arbeitszeitmodelle unter Berück­sichtigung der demografischen Entwicklung

fokussiert.

6.   Gegenfinanzierung des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente

Im Rahmen der Gesamteinigung haben die Tarifvertragsparteien erneut die Gegenfinanzierung des TV FlexÜ für die Laufzeit des Entgeltabkommens vereinbart. Die Anwendung des TV FlexÜ ist damit ab dem 1. April 2012 bis 30. April 2013 weiter ermöglicht. Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Altersteilzeitvereinbarungen ist auf den Gesamtzeitraum der Laufzeit des Entgeltabkommens von 13 Monaten begrenzt.

Die Erklärungsfrist zum Verhandlungsergebnis läuft bis zum 11. Juni 2012, 16.00 Uhr.

Der Tarifpolitische Vorstand von Gesamtmetall begrüßt das zwischen Südwestmetall und der IG Metall Baden-Württemberg erzielte Ergebnis und hat in seiner an die Verhandlung unmittelbar anschließende Sitzung eine bundesweite Übernahme­empfehlung des Verhandlungsergebnisses in den übrigen Tarifgebieten mit Ausnahme des Tarifvertrags „Förderjahr“ und der Sozialpartnervereinbarung beschlossen. Der Tarifpolitische Vorstand befürwortet die Vereinbarung von regionalen Fördermodellen für ausbildungsschwache Jugendliche.



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